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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung

1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche Verträge von uns (Santherr Geothermietechnik GmbH mit Sitz in 88454 Hochdorf) mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über den Verkauf und oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433 BGB, § 650 BGB), dar.

2) Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.

3) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

4) Unsere AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweisen oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

5) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind in den schriftlichen Vertragsunterlagen sowie diesen AVB abschließend geregelt; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für den Inhalt im Einzelfall getroffener, individueller Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung) sind vorbehaltlich gesetzlicher Formvorschriften schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) mit ein.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind.

2) Bestellungen oder Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von uns innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang angenommen werden, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder schlüssig (z. B. durch Auslieferung der Ware, Beginn der Durchführung der beauftragten Leistungen etc.) angenommen werden.

3) An Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln sowie an Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe, Zugänglichmachung, Bekanntgabe sowie Nutzung oder Vervielfältigung durch den Kunden oder Dritte bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags auf Anforderung an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

§ 3 Preise und Zahlung

1) Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO „ab Werk“ zuzüglich Verpackung und ggf. Versand, der Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto ist nur bei expliziter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Folgen des Zahlungsverzugs.

3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; zudem muss im bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

4) Wird nach Abschluss des Vertrages (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und -umfang

1) Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen werden individuell vereinbart bzw. von uns im Rahmen der Annahme des Auftrags angegeben. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt in jedem Fall die Abklärung aller technischer Fragen sowie die Einhaltung etwa vereinbarter Verpflichtungen des Kunden (etwa Vorauszahlung, Zurverfügungstellung von Fertigungsmitteln etc.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Sofern entsprechende Mitwirkungspflichten des Kunden erst während des Produktionsprozesses entstehen, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Wiederaufnahmefrist; die neue dies berücksichtigende Lieferfrist werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Bei vereinbartem Versendungskauf ist fristwahrend auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten abzustellen.

2) Über Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemie, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben werden wir den Kunden unverzüglich informieren und zugleich eine voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Die Rechte des Kunden nach § 6 dieser AVB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

3) Bei nachträglicher Auftragserweiterung durch den Kunden verlängert sich eine etwaige Leistungsfrist ebenfalls angemessen; auch hier werden wir dem Kunden eine voraussichtliche neue Frist mitteilen.

4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn

5) die Teillieferung bzw. Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

6) die Lieferung der restlichen bestellten Ware die restliche Leistung sichergestellt ist und

7) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

8) Der Eintritt des Liefer- bzw. Leistungsverzuges bestimmt sich nach Gesetz. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

9) Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1) Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk, d.h. „EXW (Incoterms 2020)“. Dies ist, soweit nicht anders angegeben, unser Sitz in Hochdorf. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Versandart, Auswahl des Transportunternehmens, Verpackung etc. liegen in unserem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt auch, sofern der Kunde die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstands wünscht.

3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über; maßgeblich ist insoweit auf den Beginn des Verladevorgangs abzustellen. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Im Falle vom Kunden zu vertretender Verzögerung von Versand oder Übergabe, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

4) Soweit im Einzelfall eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Für die Abgabe gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

5) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6) Gerät der Kunde in Annahme- bzw. Abnahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insb. Lagerkosten) zu verlangen. Wir sind hierbei zur Geltendmachung einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche berechtigt, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – wenn eine solche nicht vereinbart ist – ab Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Schäden sowie darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben beiden Parteien vorbehalten. Vorgenannte Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

 

§ 6 Gewährleistung, Haftung

1) Gewährleistungsrechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln sowie unsere Haftung aufgrund Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung (vorbehaltlich Abs. 9) ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Unberührt bleiben die Sonderregelungen bei Endlieferung neu hergestellter Waren an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind jedoch ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Der Haftungsausschluss nach § 442 BGB bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels durch den Kunden bleibt unberührt.

2) In jedem Fall setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Waren, welche zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, sind in jedem Fall unmittelbar vor einer Verarbeitung zu untersuchen. Anderenfalls bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten.

3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insb. in Katalogen oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu bestimmen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.

4) Angaben von uns zum Vertragsgegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5) Soweit ein Mangel der Kaufsache oder der erbrachten Leistung vorliegt, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten.

6) Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zur Prüfung zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; ein Rückgabeanspruch des Kunden besteht indes nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern dieser nicht ursprünglich vertragsgemäß von uns zu erbringen ist; das Recht des Kunden auf entsprechenden Kostenersatz etwaiger Aus- und Einbaukosten bleibt indes (vorbehaltlich Abs. 2) unberührt.

7) Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Kunden die aus dem ungerechtfertigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die Mangelfreiheit war für den Kunden nicht erkennbar.

8) Schlägt die Nacherfüllung fehl bzw. im Falle entbehrlicher oder abgelaufener angemessener Nacherfüllungsfrist, bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt oder zur Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur

9.1) für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,

9.2)für Schäden aus nicht unerheblichen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (d. h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und  auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

10) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz.

11) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insb. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12) Vorstehende Regelungen gelten auch, wenn der Kunde anstelle von Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

13) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Verjährung

1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). Insoweit gilt die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist.

3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

4) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

2) Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- , Vandalismus- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten durchführen.

4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns.

6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis gem. Abs. 5 S. 1. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

7) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde widerruflich ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, hiervon abzusehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte, insbesondere Klage gem. § 771 ZPO, zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.

9) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt und der Kunde die Freigabe fordert. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns.

10) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen sowie die Einzugsermächtigung nach Abs. 7 zu widerrufen.

11) Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand bzw. an den aufgrund des Vertrages in Besitz gelangten Gegenständen zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Für andere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht mit der Maßgabe, dass die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegentand dem Kunden gehört.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand – auch international – für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach unserer Wahl unser Sitz, d.h. Hochdorf, oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

3) Soweit der Vertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.

4) Diese AVB wurden in deutscher Sprache verfasst. Bei Abweichungen oder Differenzen über die Auslegung nach erfolgter Übersetzung dieser AVB geht die deutsche Fassung vor.